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Kroatien hat 2003 erstmals ein Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erlassen, allerdings ohne die Möglichkeit einer Registrierung. Mit dem neuen "Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften"[79] (LebenspartG) wurde nun auch eine eingetragene (registrierte) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft etabliert, die der ehelichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend gleichgestellt ist.[80] Nach wie vor gibt es auch die nichtregistrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die der registrierten – außer bei der Möglichkeit eines "Partnerschaftsnamens" – gleichgestellt ist (Art. 4 LebenspartG). Als solche Gemeinschaft gilt die Lebensgemeinschaft von zwei Personen desselben Geschlechts, die nicht in einer registrierten Lebenspartnerschaft leben, die bereits drei Jahre andauert und die sonstigen Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft erfüllen (Art. 3 LebenspartG). Die sonstigen Voraussetzungen sind, dass die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft älter als 18 Jahre sind, nicht verheiratet sind und sie nicht miteinander blutsverwandt oder bis zum vierten Grade verwandt sind (Art. 8–11 LebenspartG).

[79] Zakon o životnom partnerstvu osoba istog spola, RH NN Nr. 92/14, 98/19.
[80] Die registrierte Partnerschaft folgt im Wesentlichen den Regelungen der Ehe, die nicht registrierte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so dass auf die jeweiligen Ausführungen verwiesen werden kann.

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