(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

 

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen [Bis 31.10.2020: des Kreisausschusses,] [1] des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. 2Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. 3Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

 

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

 

(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Hauptsatzung.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden bis 31.10.2020.

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