(1) 1Abfälle können

 

a)

stofflich verwertet werden oder

 

b)

zur Gewinnung von Energie genutzt werden.

2Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. 3§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.

 

(2) 1Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn

 

1.

der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kj/kg beträgt,

 

2.

ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 % erzielt wird,

 

3.

entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und

 

4.

die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.

2Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.

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