Arbeitnehmer können die Kasse grundsätzlich zu jeder Zeit wählen. Auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist ein Kassenwechsel möglich. In jedem Fall darf aber keine Bindungsfrist mehr an eine vorherige Krankenkasse laufen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder in der Regel 12 Monate gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Verlauf der Bindungsfrist

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 Mitglied der Krankenkasse A.

Ergebnis: Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.12.2024.

Die Bindung kann aber auch länger[1] oder kürzer[2] bestehen. Eine Kündigung bei der Krankenkasse ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, möglich. Voraussetzung bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist allerdings, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist auch die Bindungsfrist abgelaufen ist.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung des Beispiels:

Kündigungsfrist und Ende der Mitgliedschaft bei laufender Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 Mitglied der Krankenkasse A. Am 10.11.204 wählt er die Krankenkasse B zum nächstmöglichen Termin. Die Krankenkasse B informiert die Krankenkasse A mit der Initialmeldung am 12.11.2024 über die getroffene Wahl.

Ergebnis: Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.12.2024. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A endet aufgrund der Kündigungsfrist[3], aber erst zum 31.1.2025.

[1]

S. Abschn. 8.

[2]

S. Abschn. 9.

[3] Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse.

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