Leitsatz

Wer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, muss über die strafrechtlichen Konsequenzen hinaus mit finanziellen Nachteilen rechnen: Die Krankenkasse kann einen Teil der Behandlungskosten und des Krankenhaus-Tagegeldes zurück verlangen.

 

Sachverhalt

Ein Sohn hatte sich das Fahrzeug seines Vaters ausgeliehen. Als er zu nächtlicher Stunde mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Rechtskurve einfuhr, konnte er die Spur nicht halten und stieß gegen ein auf der anderen Fahrbahnseite geparktes Fahrzeug. Er hatte vor der Fahrt in erheblichem Umfang Alkohol genossen und auch Drogen zu sich genommen. Wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wurde er daher rechtskräftig verurteilt. Durch das Unfallereignis hatte er erhebliche Verletzungen erlitten. Die Krankenhausbehandlung zog sich über 3 Monate hin und verursachte einschließlich des Krankenhaus-Tagegeldes Kosten i. H. v. ca. 10000 EUR. Die Krankenkasse forderte aufgrund der Verurteilung 20 % der Behandlungskosten und 30 % des bereits gezahlten Krankenhaus-Tagegeldes zurück.

Der Betroffene klagte gegen den Heranziehungsbescheid der Krankenkasse. Das SG wies seine Klage unter Hinweis auf § 52 des V. SGB ab. Hiernach kann die Krankenkasse den Betroffenen in angemessener Höhe an den Kosten einer Behandlung beteiligen, wenn der Versicherte die Krankheit vorsätzlich bzw. durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt hat. Diese Beteiligungsmöglichkeit besteht auch hinsichtlich des Krankenhaus-Tagegeldes. Das SG war der Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier erfüllt seien. Die Kausalität der strafbaren Handlung folgt daraus, dass es bei rechtmäßigem Verhalten zu dem Unfallereignis aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gekommen wäre. Der Einwand des Verletzten, er habe den Verkehrsunfall als solchen ja nicht vorsätzlich herbeigeführt, war daher unerheblich. Das Gericht hielt auch die Höhe der geltend gemachten Rückforderung für angemessen. Die Formulierungen des Gerichts lassen im Übrigen vermuten, dass es auch eine höhere Beteiligung für zulässig erachtet hätte.

 

Link zur Entscheidung

SG Dessau-Roßlau, Urteil v. 24.2.2010, S 4 KR 38/08.

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