Verschiedene Arbeitgeber zahlen freiwillig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung während des Bezugs von Krankengeld an den Arbeitnehmer Zuschüsse oder gewähren weiterhin bestimmte Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Werkswohnung). Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Bezüge richtet sich nach § 23 c Abs. 1 SGB IV.
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