1.1.4.1 Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auf insgesamt 6 Wochen begrenzt.[1] Zu dieser Begrenzung kommt es nur, wenn die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber eintritt.

1.1.4.2 Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen 2 Arbeitsunfähigkeitszeiten entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen. Es entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen, wenn zwischen 2 Arbeitsunfähigkeitszeiten ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.

 
Hinweis

Einheitliches Arbeitsverhältnis

Es liegt kein neues Arbeitsverhältnis vor, wenn ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis werden hier gleichgesetzt, weil für beide das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt und sie deshalb eine Einheit im Sinne der Entgeltfortzahlung darstellen.

Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber werden wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

1.1.4.3 Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den vorher begründeten Arbeitsverhältnissen ein.[1] Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Übergang liegen, werden auf die Dauer der Entgeltfortzahlung angerechnet.

1.1.4.4 Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten

Der Arbeitnehmer hat einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war.[1] Wenn der Arbeitnehmer in kürzeren Abständen arbeitsunfähig war, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb von 12 Monaten auf längstens 6 Wochen begrenzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorerkrankungen in den letzten 12 Monaten

Ein Arbeitnehmer war wegen derselben Krankheit während folgender Zeiten arbeitsunfähig und hat Entgeltfortzahlung erhalten:

15.3. bis 5.4.2022

4.8. bis 14.8.2022

Der Arbeitnehmer ist seit dem 2.2.2023 bis auf Weiteres erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.

Die 12-Monatsfrist verläuft vom 15.3.2022 bis zum 14.3.2023. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer für insgesamt 33 Tage Entgeltfortzahlung erhalten. Er hat deswegen aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 2.2.2023 an einen Restanspruch von 9 Tagen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet deswegen am 10.2.2023.

[2]

S. Entgeltfortzahlung.

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