Vor diesem Hintergrund ist für Beschlussinitiativen, die auf eine Abänderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, Folgendes zu beachten[1]:

  • Jeder Wohnungseigentümer erlangt bei Erwerb seines Sondereigentums auf Grundlage der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Kenntnis von der Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Kein Wohnungseigentümer kann darauf vertrauen, dass die maßgeblichen Bestimmungen über die Kostenverteilung seitens der Wohnungseigentümer geändert werden, vermögen sie auch in Einzelfällen nicht sachgerecht sein.
  • Mangels abweichender Vereinbarung ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Kosten für Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, für Bereiche des Gemeinschaftseigentums anteilig zu tragen, auch wenn er diese nicht nutzt oder gar nicht nutzen kann.
  • In die Abwägung sind nicht nur die Interessen des sich benachteiligt fühlenden Wohnungseigentümers einzubeziehen. Vielmehr sind die Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Und insoweit auch diejenigen der Eigentümer der Wohneinheiten mit Balkon, die auf Grundlage der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung gerade nicht damit rechnen müssen, stets exklusiv mit Kosten belastet zu werden, die ihre Balkone verursachen.

Ein Wohnungseigentümer dürfte daher lediglich im Ausnahmefall eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erfolgreich initiieren und diese im Fall – vorhersehbaren – Negativbeschlusses vor Gericht durchsetzen können.

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