Vorhandene Waschmaschinen sind dem Gemeinschaftsvermögen zuzurechnen. Sie unterliegen insoweit der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebskosten der Waschmaschine und ggf. eines zusätzlich vorhandenen Wäschetrockners aufgrund entsprechender Beschlussfassung abweichend vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG verteilen. Problematisch ist hier freilich, einen geeigneten anderweitigen Kostenverteilungsschlüssel zu finden. Es dürfte auch wenig probat sein, auf die tatsächliche Nutzung abzustellen, da sich diese im Einzelfall nicht kontrollieren lässt. Geeignet erscheint insoweit ein entsprechender Waschmarkenverkauf, dessen Erlös der Erhaltungsrücklage zum Ausgleich erforderlicher Reparaturmaßnahmen zugeführt wird.

Grundsätzlich jedenfalls können die Wohnungseigentümer beschließen, dass keine weiteren Reparaturen an den vorhandenen maschinellen Einrichtungen durchgeführt werden sollen und es den Wohnungseigentümern und/oder deren Mietern gestattet werden soll, die maschinellen Einrichtungen auf eigene Kosten zu betreiben.[1]

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