Vorhandene Waschmaschinen sind als Zubehör dem Gemeinschaftsvermögen zuzurechnen. Sie unterliegen insoweit der Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebskosten der Waschmaschine und ggf. eines zusätzlich vorhandenen Wäschetrockners abweichend vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen. Problematisch ist hier freilich, einen geeigneten anderen Kostenverteilungsschlüssel zu finden. Es dürfte auch wenig probat sein, auf die tatsächliche Nutzung abzustellen, da sich diese im Einzelfall nicht kontrollieren lässt. Probat erscheint insoweit ein entsprechender Waschmarkenverkauf, dessen Erlös der Erhaltungsrücklage zum Ausgleich erforderlicher Reparaturmaßnahmen zugeführt wird.

Grundsätzlich jedenfalls können die Wohnungseigentümer beschließen, dass keine weiteren Reparaturen an den vorhandenen maschinellen Einrichtungen durchgeführt werden sollen und es den Wohnungseigentümern und/oder deren Mietern gestattet werden soll, die maschinellen Einrichtungen auf eigene Kosten zu betreiben.[2]

[1] Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage, § 16 Rn. 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge