Leitsatz
Die Auslegung einer Teilungserklärung kann ergeben, dass abweichend von der Gemeinschaftsordnung und der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG ein unausgebauter Dachgeschossraum an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (gar) nicht zu beteiligen ist, solange das Dachgeschoss nicht zu einer Wohnung ausgebaut und in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Ein Wohnungseigentümerbeschluss, wonach eine Kostenbeteiligung des Dachgeschossraums entgegen dieser Vereinbarung in der Teilungserklärung festgestellt und hierfür im Wirtschaftsplan ein Wohngeld festgesetzt wird, ist unwirksam.
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