Leitsatz

Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes war bislang nicht tituliert worden. Die Ehe ihrer Eltern war im Jahre 1995 geschieden worden. Eine Titulierung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin erfolgte auch in diesem Zusammenhang nicht.

Mit ihrer am 5.12.2002 bei Gericht eingegangenen Klage nahm sie ihren Vater, der früher eine Zahnarztpraxis betrieb und sich nach deren Veräußerung bereit erklärt hatte, freiwillig Kindesunterhalt für monatlich 287,00 EUR zu zahlen, auf Zahlung höheren Kindesunterhalts ab Januar 2003 sowie auf Zahlung von Rückständen in Anspruch. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte müsse sich unterhaltsrechtlich sein früheres Einkommen aus dem Betrieb seiner Zahnarztpraxis zurechnen lassen, die er ohne hinreichenden Grund aufgegeben habe.

Der Beklagte begehrte Klageabweisung und wandte ein, aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse habe er allenfalls noch Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 1, Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zu leisten. Seine Praxis habe er aufgeben müssen, weil er der beruflichen Belastung psychisch nicht mehr gewachsen gewesen sei.

Im November 2003 schlossen die Parteien vor dem FamG einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, ab Oktober 2003 monatlichen Kindesunterhalt von 465,00 EUR zu zahlen. Ferner kamen die Parteien überein, dass bis einschließlich September 2003 Unterhaltsrückstände nicht bestünden. Sodann haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Das FamG hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 13 % und dem Beklagten zu 87 % auferlegt.

Gegen die Kostenentscheidung wandte sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Kostenentscheidung des FamG für nicht zu beanstanden.

Gem. § 91a Abs. 1 ZPO sei über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts begegne jedenfalls insofern keinen Bedenken, als die den Beklagten nicht benachteilige.

Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sei die Klage insgesamt zulässig gewesen. Trotz der freiwillig erbrachten Leistungen habe ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gefehlt. Der Unterhaltsgläubiger habe grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der vollen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs auch dann, wenn der Schuldner bislang regelmäßig und rechtzeitig freiwillig Zahlungen erbracht habe (vgl. BGH v. 1.7.1998 - XII ZR 271/97, MDR 1998, 1167 = FamRZ 1998, 1165; OLG Zweibrücken v. 4.2.2002 - 2 WF 8/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 307 = FamRZ 2002, 1130; OLG Köln v. 29.6.1998 - 27 WF 35/98, OLGReport Köln 1998, 430 = FamRZ 1999, 175; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 5075, m.w.N.).

Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Allein aus der angeblichen Bereitschaft des Beklagten, ab Januar 2003 Unterhalt i.H.v. monatlich 350,00 EUR titulieren zu lassen, ergebe sich nichts anderes, zumal hiermit ein Vollstreckungstitel noch nicht geschaffen worden sei. Im Übrigen stehe der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten im Widerspruch zu seinem Prozessverhalten, da er insgesamt Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten habe, Kindesunterhalt nicht bzw. nur noch nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu schulden.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.04.2004, 6 WF 13/04

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