Leitsatz

§ 93 ZPO ist unanwendbar, wenn die die Beklagtenseite sich vorprozessual - ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage - so verhalten hat, dass die Klagepartei annehmen muss, ohne Klage nicht zum Ziel zu kommen.

 

Sachverhalt

Nach dem Tod der Erblasserin 2004 und Erteilung des Erbscheins Anfang 2006 forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Erbauseinandersetzung gemäß Erbschein. Im Folgenden wurde sie von der Beklagen hingehalten, so dass sie schließlich Erbauseinandersetzungsklage, gestützt auf den Erbschein, erhob. Die Beklagte erkannte in ihrer Klageerwiderung sofort vollumfänglich an.

 

Entscheidung

Vorliegend brauchte die Klägerin der Beklagten das Klagebegeheren in Form des Klageentwurfs nicht vor Klageerhebung zuzuleiten. Denn das Klagebegehren stimmte im Kern mit der ersten Aufforderung zur Erbauseinandersetzung überein und war damit hinreichend konkret. Sie konnte daher berechtigter Weise annehmen, die Beklagte werde nicht umgehend anerkennen. Nach monatelangem Hinhalten konnte die Klägerin nicht mehr von der Regelung des § 93 ZPO profitieren.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2008, 5 W 574/08

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