Leitsatz

Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels führen.

 

Fakten:

Zwei Wohnungseigentümer hatten jeweils das zu ihrem Sondereigentum gehörende Dachgeschoss zur Wohnnutzung ausgebaut und ihr Raumeigentum somit erheblich vergrößert. Die Kostenverteilung innerhalb der Wohnanlage erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Wegen der vergrößerten Wohnfläche begehrte ein anderer Wohnungseigentümer Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Kostenverteilung künftig nach Wohnflächen erfolgt. Der Wohnungseigentümer gelangte hier auf einem Umweg zu seinem Ziel. Denn ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung wurde nicht bejaht, da die Schwelle zur groben Unbilligkeit im Hinblick auf die Kostenmehrbelastung nicht erreicht war. Eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung führte jedoch letztlich zur geänderten Kostenverteilung. Da der teilende Eigentümer die Miteigentumsanteile exakt nach der Wohnfläche festsetzte, sollte auch die Kostenverteilung nach den Wohnflächen erfolgen. Und da diese sich durch den Dachgeschossausbau vergrößert hatten, muss auch der Kostenverteilungsschlüssel angepasst werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 07.10.2004, V ZB 22/04

Fazit:

Zwar soll nach dem Entwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes künftig ein Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen bereits unterhalb der Stufe zur groben Unbilligkeit bestehen, dennoch dürfte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs von größter Bedeutung sein.

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