Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Kostentragungspflicht in einem vorausgegangenen Unterhaltsverfahren, nachdem der Beklagte die gegen ihn geltend gemachten Klageansprüche jedenfalls teilweise sofort anerkannt hatte.

Der Beklagte hatte gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Beklagten war erfolgreich.

Nach Auffassung des OLG waren die Kosten des Hauptsacheverfahrens gemäß § 92 Abs. 2, § 93, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO von den Klägerinnen entsprechend dem Anteil ihrer Klageforderung am gesamten Verfahrensgegenstand zu tragen.

Dies gelte gemäß § 93 ZPO auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens über die Klageansprüche, denen mit Teilanerkenntnisurteil entsprochen worden sei. Der Beklagte habe die Klageforderungen sofort anerkannt und hinsichtlich der anerkannten Unterhaltsansprüche keine Veranlassung zur Klage gegeben, weil er bis zur Klageerhebung regelmäßig und rechtzeitig Unterhalt in der anerkannten Höhe gezahlt habe. Zur Titulierung des freiwillig geleisteten Unterhalts sei er vor Klageerhebung nicht aufgefordert worden.

Unter Hinweis darauf, dass die Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei, schloss sich das OLG Brandenburg der Auffassung an, dass der auf den vollen Unterhalt verklagte Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich des freiwillig gezahlten Sockelbetrages keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, falls er nicht vorprozessual aufgefordert worden sei, diesen Sockelbetrag titulieren zu lassen (OLG Oldenburg, FamRZ, 2003, 1575; OLG Bremen FamRZ 1989, 876; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 621; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rz. 7a zu § 93).

Leiste der Unterhaltspflichtige freiwillig, pünktlich und regelmäßig Unterhalt an den Berechtigten, mache es für die Beurteilung der Klageveranlassung gemäß § 93 ZPO keinen Unterschied, ob es sich dabei um den vollen, vom Berechtigten geforderten Betrag handele oder nicht. Der Berechtigte habe nur dann Anlass, Klage hinsichtlich des freiwillig gezahlten Betrages zu erheben, wenn der Pflichtige seiner Aufforderung zur Titulierung dieses Betrages nicht nachkomme. Der Berechtigte könne sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, eine solche Aufforderung sei entbehrlich, weil er gemäß 266 BGB Teilleistungen des Verpflichteten nicht annehmen müsse. Selbst wenn die freiwilligen Leistungen des Pflichtigen hinter dem tatsächlich geschuldeten Betrag zurückblieben - was erst in einem späteren Gerichtsverfahren entschieden werden könne - dürfe der Berechtigte Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Verpflichteten und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten sei (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rz. 8 zu § 266; MüKo, Krüger, 5. Aufl., Rz. 13 zu § 266 BGB, jew. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31.10.2008, 15 WF 265/08

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