Leitsatz (amtlich)

Ein Unterhaltspflichtiger, der nur Teilleistungen erbringt, gibt keine Veranlassung zur Klage gem. § 93 ZPO hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs – bzw. ein Gesuch des Unterhaltsgläubigers um Prozesskostenhilfe ist mutwillig – soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig zahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig gezahlt werde.

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 64 F 154/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird die Kostenentscheidung des AG Oldenburg in dem am 10.12.2002 verkündeten Anerkenntnisurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert.

Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, tragen die Klägerinnen 71 % und der Beklagte 29 %.

Beschwerdewert: bis zu 1.500 Euro.

 

Gründe

1. Das AG Oldenburg hat mit seinem am 10.12.2002 verkündeten Anerkenntnisurteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1) ab dem 8.8.2002 einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 527 Euro sowie an die Klägerin zu 2) ab dem 8.8.2002 in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt O. vom 26.10.2000 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 231 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das AG den Klägerinnen auferlegt, da ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO vorläge. Unstreitig hatte der Beklagte vorprozessual regelmäßig 305,99 Euro Ehegattenunterhalt und 235,18 Euro Kindesunterhalt gezahlt, nicht jedoch die von den Klägerinnen angemahnten höheren Leistungen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass das Anerkenntnis des Beklagten kein sofortiges sei und dieser auch Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.

2. Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat sachlich nur zum Teil Erfolg.

a) Der Beklagte hat durch sein Anerkenntnis in dem früheren ersten Termin nach Antragstellung durch die Klägerinnen i.S.d. § 93 ZPO „sofort” anerkannt. „Sofort” bedeutet grundsätzlich bei einer Verhandlung im frühen ersten Termin in der ersten anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rz. 4).

b) Der Beklagte hat nur zum Teil eine Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO gegeben, nämlich nur hinsichtlich des Betrags, der über den von ihm bisher regelmäßig bezahlten Sockelbetrag hinausgeht. Von der Frage der Veranlassung zur Erhebung einer Klage gem. § 93 ZPO ist die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage über die Erhebung des Gesamtbetrags zu unterscheiden. Es ist allgemein anerkannt, dass für eine Klage trotz freiwilliger, pünktlicher und regelmäßiger Zahlung des Unterhalts durch den Schuldner ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (BGH FamRZ 1998, 1165; FA-FamR-Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kapitel Rz. 15). Unterschiedliche Auffassungen werden jedoch darüber vertreten, inwieweit der Beklagte in derartigen Fällen Anlass zur Klageerhebung gem. § 93 ZPO gegeben hat, bzw. ob im Prozesskostenhilfeverfahren eine Mutwilligkeit gem. § 114 ZPO zu bejahen ist. Teilweise wird die Meinung vertreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der nur zu Teilleistungen bereit sei, durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO gäbe (OLG Köln v. 29.6.1998 – 27 WF 35/98, OLGReport Köln 1998, 430 = NJW-RR 1998, 1703; OLG Zweibrücken v. 4.2.2002 – 2 WF 8/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 307 = FamRZ 2002, 1130; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.8.2002 – 11 UF 85/02; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rz. 6 unter dem Stichwort – Unterhaltssachen jew. m.w.N.). Nach der gegenteiligen Ansicht besteht keine Veranlassung zur Klage, bzw. ist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe mutwillig, soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig bezahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig gezahlt werde (OLG Düsseldorf v. 23.6.1993 – 5 WF 85/93, OLGReport Düsseldorf 1993, 341 = FamRZ 1994, 117; OLG Köln FamRZ 1997, 822; OLG Nürnberg v. 10.8.1999 – 10 WF 2504/99, MDR 1999, 1387 = OLGReport Nürnberg 1999, 335; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rz. 30 jew. m.w.N.). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht: Zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten Anlass, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040 [2041]).

Vernünftigerweise rechtfertigt der bloße Streit um einen Spitzenbetrag grundsätzlich nicht eine Klage über den gesamten geschuldeten Unterhalt, falls der Sockelbetrag in der Vergangenheit freiwillig zuverlässig bezahlt worden ist; es müssen vielmehr Anhaltspunkte daf...

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