Leitsatz

  1. Kostentragung des Rechtsnachfolgers nach Dachgeschossausbau durch den Voreigentümer gemäß Teilungserklärung
  2. Terrassenoberbelag als Sondereigentum
 

Normenkette

§ 16 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Ist bereits in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ein Dachgeschossausbau vereinbarungsgemäß gestattet, trifft die Gemeinschaft bei Baumängeln im Bereich des Dachterrassenbelags auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Ausbauenden keine Kostentragungspflicht. Durch die vereinbarte Ausbaugestattung durch den Voreigentümer musste die Gemeinschaft vorher nicht befragt werden. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, dass die Gemeinschaft nicht bereit ist, Folgekosten zu übernehmen, wenn sie nicht an der gesteigerten und verbesserten Nutzung partizipiert. Insoweit ist auch nicht auf § 16 Abs. 3 WEG abzustellen.
  2. Der Terrassenbelag ist i. Ü. sondereigentumsfähig, wenn er keine abdichtende Funktion hat. Die Kosten der Instandhaltung eines solchen Oberbelags hat deshalb ohnehin der eine Terrasse nutzende Sondereigentümer zu tragen. Einer Verfliesung kommt grds. auch keine abdichtende Funktion zu. Es handelt sich hier um Verschönerungsmaßnahmen, die dem Gebrauch des Sondereigentümers dienen. Somit besteht auch keine Pflicht der Gemeinschaft, sich an Kosten einer Erstherstellung oder Mängelbeseitigung zu beteiligen, auch nicht an Unterhaltskosten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2006, 4 W 136/06, ZMR 1/2007, 55

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