Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, dem in der Teilungserklärung der Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Räume gestattet wird, hat in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger, der für die Beseitigung der Mängel des Ausbaus eine Beteiligung der WEG-Gemeinschaft verlangt.

 

Fakten:

Die von der hier streitenden Wohnungseigentümerin erworbene Eigentumswohnung wurde vom Veräußerer aufgrund entsprechender Ermächtigung in der Teilungserklärung im Dachgeschossbereich ausgebaut und mit einer Dachterrasse versehen. Nach Eigentumsübergang musste der Fliesenbelag der Dachterrasse erneuert werden. Die Wohnungseigentümerin begehrt nunmehr entsprechende Kostenübernahme durch die Gemeinschaft. Mithin erfolglos, da der Oberflächenbelag der Dachterrasse in ihrem Sondereigentum steht. Unabhängig hiervon aber scheidet eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft schon deshalb aus, weil sie der Errichtung der Dachterrasse ursprünglich nicht zustimmten, ja gar nicht zustimmen mussten, weil die Ausbauberechtigung des Rechtsvorgängers auf einer Regelung in der Teilungserklärung beruhte. Die Gemeinschaft kann daher auch nicht zur Finanzierung der Kosten des Ausbaus oder der Folgekosten herangezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2006, 4 W 136/06

Fazit:

Beruht die Befugnis zum Dachgeschossausbau also auf einer entsprechenden Bestimmung in der Teilungserklärung und können daher die übrigen Wohnungseigentümer der damit verbundenen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums nicht zustimmen, können sie auch nicht mit den Kosten für den Ausbau bzw. den Mängelbeseitigungskosten belastet werden. Die entsprechende Kostentragungspflicht insbesondere für Sanierungsmaßnahmen trifft vielmehr den jeweiligen Eigentümer, also auch den Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers, der den Dachgeschossausbau vorgenommen hat. Etwas anderes kann möglicherweise gelten, wenn nach einer Kette von Veräußerungen der Wohnungseigentümer gar nicht mehr erkennen kann, dass sein Wohnungseigentum durch einen Rechtsvorgänger erst nachträglich ausgebaut worden ist.

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