Leitsatz
Beabsichtigter Dachwohnungsausbau mit Verpflichtung zur Schaffung eines zweiten Rettungswegs (kein Rechtsschutzbedürfnis für "Vorratsbeschluss" zur Kostenregelung)
Normenkette
§§ 16 Abs. 2 und 4, 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2, 25 Abs. 2 und 62 WEG
Kommentar
Wird die Gemeinschaft rechtskräftig verpflichtet, der Herstellung eines zweiten Rettungswegs zuzustimmen, wenn ein Eigentümer seine Obergeschosswohnung mit seiner Dachgeschosswohnung zu verbinden und auszubauen beabsichtigt, so besteht derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenregelung hierfür nach § 16 Abs. 2 WEG unter Beteiligung der Gemeinschaft, wenn der betreffende Wohnungseigentümer mit der Regelung nicht einem aktuellen Rechtsschutzziel Geltung verschaffen, sondern lediglich einen "Vorratsbeschluss" erreichen will, der es ihm ermöglichen soll, irgendwann einmal – womöglich unter dann maßgeblich veränderten Umständen – die Baumaßnahme unter Kostenbeteiligung der Gemeinschaft durchzuführen.
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