Leitsatz

Es ging hier in der Berufungsinstanz nur noch um die kostenrechtliche Behandlung der Erledigung einer Abänderungsklage, nachdem der Beklagte sich in Jugendamtsurkunden zur Zahlung höheren Unterhalts verpflichtet hatte, als in den abzuändernden Jugendamtsurkunden ursprünglich tituliert worden war.

 

Sachverhalt

Der Beklagte war der Vater der Kläger zu 1. bis 3. aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Er war wieder verheiratet. Aus der zweiten Ehe waren zwei weitere in den Jahren 2003 und 2006 geborene minderjährige Kinder hervorgegangen.

Der Beklagte war als Möbelpacker beschäftigt und erzielte hieraus regelmäßige Einkünfte.

In am 8.7.2004 errichteten Jugendamtsurkunden hatte der Beklagte sich verpflichtet, an die Kläger 25 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden Kindergeldes an die drei ehelichen Kinder zu zahlen.

Mit der am 27.3.2008 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Klageschrift hatte das Jugendamt des Regionalverbandes als Beistand der Kläger, nachdem der Beklagte vorprozessual zur Zahlung höheren Unterhalts aufgefordert worden war, eine Abänderung der vorgenannten Jugendamtsurkunden erstrebt und Zahlung höheren Unterhalts verlangt.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat unter Anerkennung eines Teils der geltend gemachten Unterhaltsansprüche im Übrigen fehlende Leistungsfähigkeit eingewandt.

In am 16.10.2008 errichteten Jugendamtsurkunden verpflichtete er sich zur Zahlung von Unterhalt i.H.v. monatlich 119,00 EUR für das älteste Kind und i.H.v. monatlich jeweils 105,00 EUR für die beiden jüngeren Kinder.

Daraufhin hat das Jugendamt des Regionalverbandes die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Das FamG hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits zu 70 % dem Beklagten und zu 30 % den Klägern auferlegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Beklagte bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren seine Unterhaltspflicht zum Teil anerkannt habe.

Hiergegen legten die Kläger sofortige Beschwerde ein.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich und führte dazu, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt wurden.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass für die zu treffende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang von ausschlaggebender Bedeutung sei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a, Rz. 24, m.w.N.). In der Regel seien deshalb der Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, die ohne übereinstimmende Erledigungserklärung unterlegen wäre.

Danach seien unter Berücksichtigung des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Er habe sich in den am 16.10.2008 errichteten Urkunden zur Zahlung höheren Unterhalts an die Kläger verpflichtet. Dafür, dass der von den Klägern ermittelte Unterhalt auf unzutreffenden Berechnungsfaktoren beruhe oder im Übrigen rechnerisch unrichtig sei, lägen keine begründeten Anhaltspunkte vor.

Zu einer anderen Beurteilung führe entgegen der Auffassung des FamG auch nicht der Umstand, dass der Beklagte den Unterhaltsanspruch teilweise anerkannt habe. Dies könne bereits deshalb nicht zu einem auch nur teilweisen Unterliegen der Kläger in dem Abänderungsverfahren führen, weil der Beklagte zur Leistung von Unterhalt in dieser Größenordnung ohnehin auf der Grundlage der am 8.7.2004 errichteten Jugendamtsurkunden verpflichtet gewesen sei und die nur geringfügigen Abweichungen für das Maß des Obsiegens und Unterliegens nicht ins Gewicht fielen.

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO sei eine andere Sichtweise nicht gerechtfertigt. Von einem "sofortigen Anerkenntnis" des Beklagten könne vorliegend nicht ausgegangen werden, da er sowohl im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren als auch in dem folgenden Klageverfahren dem Begehr der Kläger entgegengetreten sei mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig.

Nach alledem entspreche es der Billigkeit, dem Beklagten nach § 91a Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 08.07.2009, 9 WF 71/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge