Leitsatz

Die Mutter zweier minderjähriger Kinder nahm als Prozessstandschafterin ihren getrennt lebenden Ehemann auf Zahlung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Verfahrens vor dem FamG in Anspruch, obgleich der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung vollständig und pünktlich nachgekommen war und nach Klageerhebung vollstreckbarer Titel über den von ihm zu zahlenden Unterhalt durch Abgabe von Verpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt geschaffen hatte.

Die Klägerin hatte daraufhin im Prozess Erledigung der Hauptsache erklärt, dieser Erklärung hatte der Beklagte sich angeschlossen. Erstinstanzlich wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt mit der Begründung, er habe die Klageforderung durch Errichtung der Jugendamtsurkunden nach Rechtshängigkeit erfüllt und sich damit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben.

Der daraufhin von dem Beklagten eingelegten Kostenbeschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet und vertrat die Auffassung, die Kostenentscheidung werde den Anforderungen des § 91a ZPO nicht gerecht. Das Gericht habe bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall sei bedeutsam, dass die Parteien bereits vor Klageeinreichung Einigkeit über den von dem Beklagten für seine Kinder zu zahlenden Unterhalt erzielt hatten und der Beklagte dieser Vereinbarung nachgekommen war.

Bei einer solchen Situation sah das OLG für die Erhebung der Klage keinen Raum, zumal die Klägerin unstreitig vorprozessual nicht die Schaffung eines Vollstreckungstitels gefordert hatte.

Nach Auffassung des OLG waren daher sowohl die Kosten I. Instanz, als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2005, 3 WF 245/05

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