Leitsatz

Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung zu der Frage geäußert, ob die im Termin entstandene Termins- und Einigungsgebühr von dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt auch dann geltend gemacht werden kann, wenn er sich von einem anderen Anwalt im Termin vertreten lässt.

 

Sachverhalt

Der Beklagten war durch Beschluss vom 2.10.2009 unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde ausdrücklich auf den Vergleich und die erhöhte Terminsgebühr erstreckt.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung der bei ihm entstandenen Gebühren, u.a. der Termins- und Einigungsgebühr. Seinem Antrag wurde nach ursprünglichen Bedenken und einer von ihm eingelegten Erinnerung stattgegeben.

Hiergegen wandte sich der Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG stand entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zugunsten des Bevollmächtigten der Beklagten nicht entgegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nicht persönlich den Termin wahrgenommen, sondern sich im Termin von einem Kollegen hatte vertreten lassen.

Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhalte ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, somit die nach dem RVG berechnete Vergütung. § 5 RVG sehe eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringe, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lasse. Zwar schulde der Prozessbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienst in eigener Person, jedoch sei die im Termin persönlich anwesende Beklagte mit dem Auftreten eines anderen Anwalts in Untervollmacht für ihren Prozessbevollmächtigten einverstanden gewesen. In gleicher Weise wie die Partei müsse auch die Landeskasse die vertragsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstelle.

Mehrkosten seien durch die Vertretung gemäß § 5 RVG nicht entstanden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2010, II-4 WF 32/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge