(1) 1Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der Zivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. 2Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung sein sollen.

 

(3) 1Für Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. 2Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von 10 Euro, für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro.

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