Wohnungseigentümer K erhebt im Oktober 2020 verschiedene Anfechtungsklagen. Sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme von Wohnungseigentümer K und Wohnungseigentümer X beauftragen mit ihrer Vertretung zur Verteidigung Rechtsanwalt 1. X beauftragt Rechtsanwalt 2. Der Rechtsstreit endet mit einem Vergleich. Fraglich ist, ob für die Kostenfestsetzung § 50 WEG a. F. anwendbar ist.

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