Leitsatz

  1. Zur Kostenerstattung obsiegender Beschlussanfechtungskläger, die denselben Rechtsanwalt zur Klageführung beauftragt hatten
  2. Keine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger durch § 50 WEG
 

Normenkette

§ 50 WEG; § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Kommentar

  1. Jeder Eigentümer kann selbstständig Beschlüsse anfechten. Die beklagten übrigen Eigentümer haben jedem obsiegenden Kläger nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

    Allerdings sind Prozessparteien gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, NZM 2007 S. 411, 412 und NJW 2007 S. 2257).

  2. Jeder Eigentümer ist auch berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Vielfach kann auch keine Abstimmung über die Person des zu beauftragenden Rechtsanwalts stattfinden. Die Beauftragung selbst ist Vertrauenssache. Jeder Eigentümer muss allerdings die Klage innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG führen und begründen. Angesichts der kurzen Klagefristen kann auch ein einzelner Eigentümer nicht verpflichtet sein, sich vor der Erhebung seiner Klage zu vergewissern, ob weitere Eigentümer denselben Beschluss anfechten, und sich mit diesen auf einen Rechtsanwalt einigen wollen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll (herrschende Literaturmeinung). Hierdurch begründete Kosten eines jeden Rechtsanwalts haben die unterlegenen restlichen Eigentümer jedem Anfechtungskläger als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskosten grundsätzlich zu erstatten.

    Auf Beklagtenseite ist jedoch Gemeinschaftlichkeit der Verteidigung institutionell gesichert, da hier Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts durch den Verwalter erfolgt (vgl. BGH, ZMR 2010 S. 51).

  3. Beauftragen allerdings mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Eigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass dieser Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt.

    Verfahren müssen insoweit vom Gericht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden werden. Insoweit entsteht dann durch den die Mehrheit von Klägern vertretenden Anwalt nur eine notwendige Erstattungsforderung hinsichtlich einer Verfahrensgebühr, der Mehrvertretungsgebühr und vorzuschießender Gerichtskosten.

    Eine weitere Begrenzung nach § 50 WEG erfolgt nicht, da es Ziel dieser Bestimmung ist, die Verpflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von beklagten Eigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lässt. Einzelfragen zum Anwendungsbereich des § 50 WEG sind allerdings noch umstritten, für die hier anstehende Entscheidung allerdings unerheblich. Wenn überhaupt von einer Anwendung der Vorschrift zu sprechen ist, fehlt es an deren Voraussetzung, solange die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden sind. Eine Verbindung kann jedoch nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschränken (vorherrschende Literaturmeinung).

  4. Eine Verfahrensverbindung nötigt auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (a.A. Jennißen/Suilmann WEG 2. Aufl. § 50 Rn. 6).
  5. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Eigentümern, sondern gemäß § 49 Abs. 2 WEG der Verwaltung auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den Anwendungsbereich von § 50 WEG nicht.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 8.7.2010, V ZB 153/09

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