Leitsatz

Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, stritten im Beschwerdeverfahren darüber, ob das Familiengericht zu Recht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Antragsgegner auferlegt hatte.

Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Betreuerin des Antragstellers und des Antragsgegners gingen die Antragsteller, geboren am 12.11.1987, und die Tochter M., geboren am 12.10.1993, hervor.

Mit am 13.1.2010 beim FamG eingegangenem Antrag hatten der Antragsteller und die Tochter M. den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen und Verfahrenskostenhilfe hierfür beantragt.

Durch Beschluss vom 4.3.2010 hat das FamG dem Antragsteller teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt und M. Verfahrenskostenhilfe versagt.

Mit einem der Teilbewilligung von VKH angepassten Antrag vom 29.3.2010 hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an ihn für Januar 2010 rückständigen Unterhalt von 52,60 EUR und ab Februar 2010 monatlichen Unterhalt von 169,60 EUR zu zahlen.

Mit am 15.4.eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner diesen Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast mit der Maßgabe anerkannt, dass der Unterhalt von 169,60 EUR für April 2010 gezahlt und der Antrag daher insoweit abzuweisen sei.

Sodann haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2010 den Antrag hinsichtlich des Unterhalts für April 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat seinen Antrag vom 29.3.2010 gestellt, betreffend den Unterhalt ab Februar 2010 nach Maßgabe der Erledigungserklärung für April 2010. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Unterhalts für Januar bis März und für Mai 2010 Antragsabweisung beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 1.6.2010 hat das FamG dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller Kindesunterhalt für Januar bis März 2010 i.H.v. 391,80 EUR und ab Mai 2010 i.H.v. 169,60 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er beantragte, unter Abänderung der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und anzuordnen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel des Antragsgegners als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO für statthaft.

Dies unter Hinweis darauf, dass es zwischen den Obergerichten und der Literatur streitig sei, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach Teilanerkenntnis und übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel sei.

Das OLG Saarbrücken schloss sich der derzeit herrschenden Meinung an, wonach die sofortige Beschwerde einschlägig sei (KG, Beschl. v. 29.6.2010 - 19 UF 28/10; OLG Nürnberg NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2009 - 8 WF 269/09; ebenso wohl - obiter dictum - OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2010 - 15 UF 40/10; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10 Rz. 185).

Der Wortlaut des § 58 FamFG lasse keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft sei. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belasse es für Familienstreitsachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erkläre § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt sei. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein könne, verweise seinerseits - auch - auf § 91a Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80 bis 85 FamFG ausdrücklich ausschließe, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richteten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regele, stelle dies nicht in Frage, sondern bestätige vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betreffe zudem nun den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen sei, enthalte aber keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel.

Wegen des nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts, der in der Entscheidung aufgeführten systematischen Gründe und dem klaren gesetzgeberischen Willen schloss sich das OLG Saarbrücken in der aufgeworfenen Rechtsfrage der herrschenden Meinung an.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 11.10.2010, 6 UF 72/10

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