Leitsatz

Der Kläger hatte von dem Beklagten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Unterhalt begehrt. Zur Begründung hatte er angeführt, der Beklagte sei trotz unzureichender tatsächlicher Einkünfte als leistungsfähig anzusehen, da ihm fiktive Erwerbseinkünfte zuzurechnen seien. Die Klage wurde - mit Zustimmung des Beklagten - zurückgenommen, nachdem dieser umfangreiche Bemühungen um eine Arbeitsstelle durch Vorlage einer Vielzahl von Bewerbungsschreiben dargetan hatte.

Einer außergerichtlichen Aufforderung zur Darlegung seiner Erwerbsbemühungen war er nicht nachgekommen.

Das AG hat die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger auferlegt. Hiergegen hat dieser sofortige Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat.

Auch beim KG hatte die Beschwerde keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG teilte die Auffassung des AG, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen hatte. § 93d ZPO finde keine Anwendung, da der Beklagte nicht gegen seine Verpflichtung zur Auskunft über seine Einkünfte oder sein Vermögen verstoßen, sondern seine Erwerbsbemühungen nicht umfassend dargetan habe. Dies rechtfertige weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung des § 93d ZPO.

Nach dieser Vorschrift habe der Unterhaltspflichtige die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er Anlass zur Klage gebe und erst nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffe, Auskunft über Einkünfte und Vermögen erteile und daraufhin die Unterhaltsklage zurückgenommen werde.

Diese "Kostenstrafe" beschränke sich jedoch auf die Auskunft betreffend das Einkommen und Vermögen. Werde außergerichtlich keine Auskunft über die Erwerbsbemühungen erteilt und dies im Prozess nachgeholt, so sei diese Norm nicht anwendbar. Mache der Kläger den Unterhaltsanspruch geltend, weil er von unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz ausgehe, ergebe sich jedoch im Prozess, dass diese Annahme unzutreffend war und erfolge im Hinblick darauf eine Klagerücknahme, so verbleibe es bei der für den Kläger unangenehmen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

 

Hinweis

Zur Umgehung der ungünstigen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bei Klagerücknahme sollte in Fällen wie dem vom KG entschiedenen bei Darlegung der Bewerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten erst im laufenden Prozess die Hauptsache für erledigt erklärt werden. Es bestehen dann immerhin Chancen, dass das Gericht unter Billigkeitsgesichtspunkten dem Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2007, 19 WF 76/07

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