Problemüberblick

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Zu diesen Kosten gehören die Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zu den Erhaltungskosten gehören auch die Kosten der Erhaltung der Bauteile, die sich im Bereich des Sondereigentums befinden, beispielsweise die Kosten der Erhaltung der Fenster, der Balkonbrüstungen oder der Wohnungseingangstüren. Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG sind die Wohnungseigentümer allerdings befugt, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.

Kostenbeschluss

Um einen solchen Kostenbeschluss geht es im Fall. Das LG ist der Ansicht, er entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Als Maßstab für die Überprüfung wählt das LG allein den Maßstab der Willkür. Dies entspricht der ganz h. M.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jede Verwaltung muss um die Möglichkeit wissen, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kosten beispielsweise für eine Erhaltungsmaßnahme abweichend vom geltenden Umlageschlüssel zu bestimmen. Es bietet sich daher an, die Gemeinschaftsordnungen durchzusehen und zu überprüfen, ob diese bereits Regelungen für solche Bauteile enthalten, die sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Fehlt es daran, sollten die Verwaltungen in der Regel den Wohnungseigentümern einen Kostenbeschluss wie im Fall vorschlagen.

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