Leitsatz

Für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an einem Kellerraum ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14160 Nr. 5 nur einmal zu erheben.

 

Normenkette

§ 4 WEG; KV Nr. 14 160 Nr. 5 GNotKG

 

Das Problem

  1. Nach Anlage der Grundbuchblätter für eine Wohnungseigentumsanlage mit 20 Wohnungseigentumsrechten ändert Bauträger B durch eine Ergänzungserklärung, teilweise in Vollmacht für die ersten Erwerber, die Zuordnung von 2 Kellerräumen und hebt das am Kellerraum Nr. 5 begründete Sondereigentum auf. Die Aufhebung des Sondereigentums am Kellerraum Nr. 5 wird im Bestandsverzeichnis der Grundbuchblätter sämtlicher Wohnungseigentumsrechte vermerkt. Hierfür bringt das Grundbuchamt 20 Festgebühren von je 50 EUR nach KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG, mithin 1.000 EUR in Ansatz.

    KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG

    Sonstige Eintragung … 50 EUR

    Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung

    5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben.
  2. Gegen diese Kostenrechnung legt B Erinnerung ein. Das Amtsgericht hilft der Erinnerung teilweise ab und reduziert den Kostenansatz auf 3 Festgebühren. Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit dem beschränkten Ziel eines Ansatzes der Festgebühr für jede der Einheiten im Hinblick auf die Aufhebung des Sondereigentums an dem Kellerraum Nr. 5.
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Das Amtsgericht habe der Erinnerung zu Recht abgeholfen. Nach KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG werde die Festgebühr unter anderem für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums erhoben, und zwar für jedes betroffene Sondereigentum gesondert. Es komme also entscheidend darauf an, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung betroffen anzusehen sei.
  2. Gehe man vom Wortlaut aus, so zeige sich zunächst, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Aufhebung des Sondereigentums am Kellerraum Nr. 5 in allen Wohnungsgrundbüchern vermerkt worden sei. Denn KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG knüpfe an die Betroffenheit des Rechts und nicht an "buchungstechnische Vorgänge" an (Hinweis unter anderem auf OLG München 17.7.2015, 34 Wx 137/15, Rpfleger 2016 S. 58).
  3. Die Auffassung, durch die Aufhebung seien alle Wohnungseigentumsrechte insoweit betroffen, als hierdurch der Umfang des den jeweiligen Miteigentumsanteilen unterliegenden gemeinschaftlichen Eigentums vergrößert werde, sei zwar "materiell-rechtlich" zutreffend, kostenrechtlich aber nicht "zielführend". KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG unterscheide zwischen der Änderung des Inhalts des Sondereigentums und der Aufhebung des Sondereigentums. Diese Unterscheidung sei sinnlos, wenn eine (teilweise) Aufhebung des Sondereigentums über die Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum kostenrechtlich zugleich stets als Veränderung des Inhalts des verbleibenden Sondereigentums anzusehen wäre. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, mit Aufhebung des Sondereigentums sei nur die vollständige Aufhebung aller Sondereigentumsrechte gemeint. Denn § 76 Abs. 3 KostO, auf den sich auch der Gesetzgeber des GNotKG bezogen habe, verweise wegen des Begriffs der Aufhebung auf § 4 WEG. Diese Vorschrift differenziere jedoch nicht zwischen einer teilweisen und der vollständigen Aufhebung des Sondereigentums. Vielmehr gelte sie nach wohl allgemeiner Auffassung auch für die teilweise Aufhebung von Sondereigentum.
  4. Hierfür spreche auch der vom Gesetz benutzte Ausdruck des Sondereigentums. Denn Sondereigentum sei nach § 5 Abs. 1 WEG nur das Raumeigentum. Durch die Aufhebung des Sondereigentums an einem Raum werde das Raumeigentum anderer "Einheiten" jedoch nicht betroffen, sondern der Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums. KV Nr. 14160 Ziff. 5 1. Alt. GNotKG erfasse hingegen allein eine Veränderung des Inhalts des Sondereigentums. Schließlich entspreche diese Sichtweise auch der Rechtslage unter Geltung der KostO.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. Man unterscheidet zwischen Gegenstand (= Grenzen des Sondereigentums) und Inhalt des Sondereigentums (= Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 WEG). Aufheben – gegebenenfalls teilweise – kann man den Gegenstand des Sondereigentums, geändert wird sein Inhalt.
  2. Im Fall geht es um eine Aufhebung, da ein Raum nicht mehr dem entsprechenden Wohnungseigentum als Sondereigentum zugeordnet sein soll. Von dieser Aufhebung ist jeder Wohnungseigentümer betroffen, wenn der Raum künftig im gemeinschaftlichen Eigentum stehen soll, wird er doch Miteigentümer eines (weiteren) Raums. Wird der Raum hingegen nur einem anderen Wohnungseigentum zugeordnet, sind davon grundsätzlich nur die Eigentümer dieser Wohnungseigentumsrechte betroffen.

Was ist für den Verwalter wichtig?

  1. Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder ...

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