Leitsatz (amtlich)

I. Eine kraft Vereinbarung oder einseitiger Erklärung des teilenden Eigentümers geltende Veräußerungsbeschränkung gestaltet als Inhalt des Sondereigentums das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und stellt keine Belastung des Miteigentumsanteils dar.

II. Die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung bewirkt demzufolge eine Änderung des Inhalts des Sondereigentums, deren Eintragung im Grundbuch den Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG verwirklicht.

III. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes betroffene Sondereigentum; betroffen im Sinne der Kostenvorschrift ist jedes Sondereigentum, bei dem das Grundbuchamt auf entsprechenden Antrag die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung einträgt.

 

Normenkette

WEG § 12; BGB § 1010; GNotKG Nr. 14160 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 02.04.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 2.4.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Versammlung der Wohnungseigentümer der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnanlage beschloss am 15.10.2014 mehrheitlich, die in der notariellen Teilungserklärung vom 24.3.2005 bestimmte Veräußerungsbeschränkung aufzuheben und den entsprechenden Grundbucheintrag, wonach die Veräußerung des Sondereigentums in anderen als den explizit aufgezählten Konstellationen der Zustimmung des Verwalters bedarf, zu löschen. Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und das Grundbuchamt sollten vom laufenden Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beteiligten zu 1, bezahlt werden. Dem auf § 15 GBO gestützten Antrag des Notars, die Veräußerungsbeschränkung in den Wohnungsgrundbüchern zu löschen, waren das Ergebnisprotokoll der Eigentümerversammlung vom 15.10.2014 mit notariell beglaubigten Unterschriften eines Geschäftsführers der Verwalterin, des Beiratsvorsitzenden und einer Wohnungseigentümerin sowie das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung vom 25.9.2013 über die Verwalterbestellung beigefügt.

Das Grundbuchamt hat am 27.11.2014 bei allen Sondereigentumseinheiten der Wohnanlage im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einen Eintrag folgenden Inhalts vorgenommen:

Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert:

Die Veräußerungsbeschränkung ist mit Beschluss vom 15.10.2014 aufgehoben; ... (Datum und Unterschrift)

Für den Vollzug hat es der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwalterin eine Kostenrechnung über 9.350,00 EUR (Festgebühr von 50 EUR gemäß Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG, multipliziert mit der Anzahl von 187 Sondereigentumseinheiten) gestellt. Namens der Beteiligten zu 1 widersprach die Verwalterin dieser Kostenbehandlung; in der Vergangenheit hätten Grundbuchsachen der vorliegenden Art nur 1/10 des aktuellen Rechnungsbetrages ausgemacht. Die eingetragene Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung sei kostenmäßig nach den spezielleren Vorschriften für die Löschung von Belastungen (Unterabschnitt 4. KV GNotKG) oder für die Veränderung von Belastungen (Unterabschnitt 3. KV GNotKG) zu behandeln. Die Gebühr für die inhaltsgleiche Eintragung bei allen Sondereigentumseinheiten falle außerdem nach der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 zu Hauptabschnitt 4. KV GNotKG nur einmal an. Nach der Intention des Gesetzgebers habe "die Löschung der Verwalterzustimmung" sogar gänzlich gebührenfrei zu erfolgen, denn gebührenpflichtig seien nur die in Unterabschnitt 4. KV GNotKG enumerativ aufgezählten Löschungstatbestände. Allenfalls eine Gebühr von 25,00 EUR nach Nr. 14143 KV GNotKG für eine "Löschung im Übrigen" sei anzusetzen. Auf jeden Fall sei die Gebührenforderung völlig unverhältnismäßig und in dieser Höhe wegen unzumutbarer Erschwerung des Zugangs zum Gericht auch verfassungswidrig. Die kostenmäßige Behandlung widerspreche zudem der Intention des Gesetzgebers, mit der in § 12 Abs. 4 WEG zum 1.7.2007 statuierten Beschlusskompetenz die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung zu erleichtern. Der Kostennachteil gegenüber der früheren Behandlung konterkariere dieses Ziel und sei nicht sachgerecht, da nur die Gemeinschaftsordnung von der Änderung betroffen sei. Die Beschwerdeführerin regt den Abschluss eines Vergleichs über die Kostenlast an.

Mit Beschluss vom 2.4.2015 hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des angehörten Bezirksrevisors als Vertreters der Staatskasse - des Beteiligten zu 2 - die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde, mit der sie ihre Argumente wiederholt. Auf die Aufforderung zum Nachweis der Vertretungsberechtigung hat die Verwalterin die Befugnis des Prokuristen, für die hausverwaltende Gesellschaft tätig zu werden, durch Handelsregisterauszug nachgewiesen und im Übrigen den Verwaltervertrag 15./30.10.2013 vorgelegt. Nach diesem Vertrag

handelt der Verwalter grundsätzlich im Namen und für Rechnung der Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft und ist auch gegenüber Behörden ... bevollmächtigt, die Eigentümergemeinschaft in gemeinschaftlichen Angelegenheiten außergeri...

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