(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
|
2. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
|
3. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt, |
4. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt, |
5. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt, |
6. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt, |
7. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt, |
8. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, |
9. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht, |
10. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt, |
11. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft, |
12. |
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
|
13. |
entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert, |
14. |
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt, |
15.[1]
16.[2]
16. |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt, |
2. |
durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, |
4. |
eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. |
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. |
im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt, |
2. |
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern, |
3. |
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder |
4. |
eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. |
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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