Kommentar
Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer , der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat ( § 141 b AFG ). Hat jedoch ein Arbeitsgericht rechtskräftig einen Arbeitsentgeltanspruch verneint, steht auch kein Konkursausfallgeld zu. Dieses Ergebnis folgt aus der Tatbestandswirkung eines rechtskräftigen Urteils über denselben Streitgegenstand, wie er bei einem Anspruch auf Konkursausfallgeld zu beurteilen ist. Ein rechtskräftig abgelehnter Arbeitsentgeltanspruch kann nicht mehr insolvenzberechtigt ausfallen. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch zwar materiell-rechtlich besteht, im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen prozessualer Fehler durch den Arbeitnehmer jedoch nicht durchgesetzt werden konnte ( Konkurs ).
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