Beim Verstoß gegen eine Schutzverpflichtung stehen dem Mieter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

In Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit streitig, ob der Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel zugleich als Mangel der Mietsache zu bewerten ist. In dem Urteil des BGH vom 10.10.2012[1] wird dies bejaht. Dies gilt sowohl beim gesetzlichen (vertragsimmanenten) Konkurrenzschutz als auch beim vereinbarten Konkurrenzschutz.

 
Hinweis

Höhe der Mietminderung ist einzelfallbezogen

Die Höhe der Minderung hängt im Einzelfall davon ab, in welchem Umfang das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Konkurrenzsituation gestört wird.

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