Der gesetzliche Konkurrenzschutz kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn zugleich eine Betriebspflicht vereinbart ist.[1]
Ausschluss des Konkurrenzschutzes ist ausgeschlossen
Anders kann es sein, wenn darüber hinaus eine Sortimentsbindung besteht[2] oder der Mieter außerdem vertraglich zu einer Preiskalkulation gezwungen ist, die den wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbebetriebs gefährdet.
In einem solchen Fall verstößt der formularvertragliche Ausschluss des Konkurrenzschutzes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil dann zweifelhaft ist, ob der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck erreicht werden kann.[3]
Gleiches wird gelten, wenn der Wettbewerber ein völlig gleiches Warensortiment oder völlig gleiche Dienstleistungen anbietet.[4]
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