Leitsatz

Die Tatbestände der Lohnsteuerhinterziehung und der Beitragsvorenthaltung stehen auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wenn dieselben Zeiträume betroffen sind.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom LG wegen tatmehrheitlich begangener Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH verwarf insoweit seine Revision, verwies die Sache aber aus anderen Gründen zurück.

 

Entscheidung

Der BGH hat ausgeführt, dass es für die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle einerseits und dem Finanzamt andererseits unerheblich ist, ob sie aus einem vertraglichen oder einem nach § 10 Abs. 1 AÜG fingierten Arbeitsverhältnis herrühren[1]. Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat die Literatur teilweise den Schluss gezogen, dass innerhalb derselben Tatzeiträume zwischen der Lohnsteuerhinterziehung einerseits und der Beitragsvorenthaltung andererseits Tateinheit im Sinne von § 52 StGB vorliege[2]. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass eine Verurteilung wegen eines der beiden Tatbestände ein Verfolgungshindernis bezüglich der weiteren Tat herbeiführen würde, sodass weitere Strafverfolgungsmaßnahmen nicht mehr möglich wären. Der Senat stellt klar, dass dieser Schluss unzutreffend und bei derartigen Sachverhalten regelmäßig von Tatmehrheit nach § 53 StGB auszugehen ist.

 

Praxishinweis

Der BGH hebt nochmals hervor, dass § 266a StGB in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung schützt[3]. Soweit Dritte, etwa Subunternehmer, aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung die betroffenen Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen angemeldet und fristgerecht Beiträge an die zuständige Einzugsstelle abgeführt haben, ist das Aufkommen insoweit aber nicht gefährdet. In der zu entscheidenden Sache hatte der Angeklagte als Arbeitgeber dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wurden[4]; er zahlte auch absprachegemäß die Krankenversicherungsbeiträge für die freiwillige Mitgliedschaft. Diese teilweise Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge muss sich strafmildernd auswirken, was das LG nicht bedacht hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Beschluss vom 21.9.2005, 5 StR 263/05

[2] Vgl. Rolletschke, Die Konkurrenz zwischen Beitragsbetrug (§§ 263, 266a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 Abs 1 AO), wistra 2005, S. 211; Vogelberg, Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Strafbarkeit nach § 266a StGB, PStR 2004, S. 90, 95
[3] Vgl. Martens, Das neue Beitragsstrafrecht der Sozialversicherung (§ 266a StGB), wistra 1996, S. 154
[4] Vgl. § 9 SGB V

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