1. Der Unterhaltsberechtigte, der einen den Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Bedarf geltend macht, muss besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse und die zu ihrer Deckung notwendigen Mittel darlegen. Übertriebene Anforderungen an seine Darlegungslast dürfen nicht gestellt werden, weil sonst der Kindesunterhalt faktisch auf den Tabellenhöchstbedarf beschränkt würde.

2. In der Regel ist der Unterhalt auch bei Einkünften deutlich über dem Bereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben, weil die Lebensstellung der Kinder in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt wird. Auch in besten Verhältnissen lebende Eltern schulden dem Kind nicht, was es wünscht, sondern was es nach seinem Lebensstandard braucht.

3. Betreuungskosten für das Kind bestimmen nicht den Bedarf des Kindes (als Kosten der Erziehung), sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen, sondern zur Ermöglichung eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erfolgt. Dies gilt auch bei Beschäftigung einer ausgebildeten Kinderkrankenschwester als Kinderfrau.

4. Stellen beide Eltern die Betreuungsperson gemeinsam an, so hat derjenige Elternteil, welcher für die Betreuungskosten aufkommt, einen Anspruch auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich gegen den anderen Elternteil.

(Leitsätze der Red.)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2016 –1 UF 12/16 (AG Düsseldorf)

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