1Die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen. 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Aufgaben bestimmen, die abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden.3Ist ein Ministerium ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung zu regeln, so kann es anstelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Bestimmung nach Satz 2 treffen. 4Voraussetzung für Bestimmungen nach Satz 2 oder 3 ist, dass die Erfüllung der Aufgaben für die selbständigen Gemeinden oder die großen selbständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

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