(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

 

1.

anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,

 

2.

entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,

 

3.

notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

(3) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

 

(4) Der Haushaltsplan besteht aus:

 

1.

dem Ergebnishaushalt,

 

2.

dem Finanzhaushalt,

 

3.

den Teilhaushalten,

 

4.

dem Stellenplan.

 

(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüberzustellen.

 

(6) 1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

 

(7) Die Gemeindevertretung kann Mittel im Haushalt ausweisen, über deren Verwendung für kleinere ortsteilbezogene Maßnahmen die Ortsteilvertretung entscheidet.

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