(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

 

(2) 1Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. 2Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. 3Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. 4Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 3 übertragen. 5Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. 6Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 7Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. 8Satz 6 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. 9Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 10Die Zuständigkeiten des Amtsvorstehers bleiben unberührt. 11Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. 12Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 11 genannten Personen vertreten werden.

 

(3) 1Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. 2Soweit er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. 3In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. 4Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

 

(4) 1Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. 2§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

 

(5) 1Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung. 2Er wird auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge