(1) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Zuständigkeitsbereich des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

 

(2) 1Der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz wahr. 2Die Aufgaben, die ihm durch Gesetz als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugewiesen worden sind, bleiben unberührt.

 

(3) 1Der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. 2Er hat ihre Weisungen zu beachten und ihnen über alle Vorgänge zu berichten, die für die obersten Landesbehörden von Bedeutung sein können.

 

(4) Der Landrat wirkt darauf hin, dass die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.

 

(5) 1Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind vom Landkreis zur Verfügung zu stellen. 2Zur Unterstützung können Beschäftigte des Landes im Benehmen mit dem Landrat an den Landkreis abgeordnet werden; § 27 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet bezogen auf die Abordnung keine Anwendung. 3Diese Bediensteten können mit Zustimmung des Kreistages auch mit Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises befasst werden. 4Der Landrat bestellt mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europa[1] [Bis 31.07.2019: Innenministeriums] eine fachlich geeignete Leiterin oder einen fachlich geeigneten Leiter der mit Rechtsaufsicht befassten Organisationseinheit. 5Die Abbestellung bedarf ebenfalls der Zustimmung.

 

(6) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

 

(7) 1Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa[2] [Bis 31.07.2019: Innenministeriums]. 2Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. 3Der Dienstaufsichtsbehörde steht das Informationsrecht nach § 80 zu. 4Sie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. 5Andere Rechtsvorschriften, die die Rechte der Dienstaufsichtsbehörde erweitern oder beschränken, sowie die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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