(1) 1Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn

 

1.

der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,

 

2.

die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und

 

3.

der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

2Erforderlich sind auch hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Verhältnisse des Marktes. 3Die wirtschaftliche Betätigung umfasst auch die Errichtung, Übernahme und Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung und die Erweiterung der Beteiligung daran. 4Tätigkeiten, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 5Sind an einem Unternehmen Private beteiligt, reicht es aus, wenn ein Anteil von Leistungen an der Gesamtleistung des Unternehmens, der der Höhe der kommunalen Beteiligung entspricht, durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist.

 

(2) Als wirtschaftliche Betätigungen im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht Tätigkeiten

 

1.

für Zwecke der Bildung und Erziehung, des Gesundheitsschutzes, des Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und Freizeitgestaltung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung und des Umweltschutzes und

 

2.

zur Deckung des Eigenbedarfs kommunaler Körperschaften.

 

(3) 1Tätigkeiten, die üblicherweise im Wettbewerb zusammen mit der Haupttätigkeit erbracht werden (verbundene Tätigkeiten), sind zulässig, wenn sie die zulässige Haupttätigkeit fördern und im Vergleich zu ihr eine untergeordnete Bedeutung haben. 2Sie dürfen nur im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit erbracht werden. 3Mit der Ausführung sollen private Dritte beauftragt werden. 4Sonstige untergeordnete Tätigkeiten, die infolge einer zulässigen Haupttätigkeit wahrgenommen werden, sind nur zulässig zur vorübergehenden Auslastung vorhandener freier Kapazitäten, solange diese nicht an den Bedarf angepasst werden können, zur Verwertung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermarktung von Nebenprodukten.

 

(4) 1Vor der Entscheidung über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung ist der Gemeinderat auf der Grundlage einer Marktanalyse und unter Darstellung der Befähigungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. 2Vor der Befassung im Gemeinderat ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie der Arbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse und zur Betroffenheit der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zu geben, soweit ihre Geschäftsbereiche betroffen sind. 3Die Stellungnahmen sind dem Gemeinderat vor seiner Befassung zur Kenntnis zu geben.

 

(5) Die Gemeinde darf sich außerhalb des Gemeindegebiets wirtschaftlich betätigen, wenn

 

1.

die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und

 

2.

keine betroffene kommunale Gebietskörperschaft aus berechtigten Interessen widerspricht. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.

 

(6) 1Die Gemeinden sollen in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung materiell privatisiert werden kann. 2Hierbei ist privaten Dritten die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und wie sie die dem öffentlichen Zweck dienende wirtschaftliche Betätigung ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. 3Über das Ergebnis ist der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten.

 

(7) 1Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben. 2Für die öffentlichen Sparkassen gelten die besonderen Vorschriften.

[1] § 108 geändert durch Gesetz Nr. 2045 zur Neufassung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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