(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
1. |
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
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2. |
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
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3. |
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird,
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4. |
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
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5. |
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
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6. |
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 251 Abs. 3, § 261. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
1. |
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, |
2. |
des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)", |
3. |
des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben". |
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