(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

 

1.

einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

 

2.

eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

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