Verstirbt der Pflegebedürftige, wird bei der Kombinationsleistung der Anteil der Geldleistung bis zum Tod des Pflegebedürftigen gezahlt. Hatte der Pflegebedürftige eine feste Quote für die Kombinationsleistung gewählt, gilt diese auch für den Sterbemonat, sodass der Anteil der Geldleistung bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt wird. Hat sich der Pflegebedürftige jedoch nicht auf eine feste Quote für die Kombinationsleistung festgelegt, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstanspruch für den Monat zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung im Sterbemonat maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Kombinationsleistung für den Sterbemonat

Pflegegrad 3, Verhältnis Sach-/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden.

  • Tod des Pflegebedürftigen am 18.5.
  • Sachleistung für Mai 257,33 EUR

Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat Mai

Sachleistungsanteil 257,33 EUR
257,33 EUR x 100 : 1.432 EUR = 17,97 %

Geldleistungsanteil
100 % – 17,97 % = 82,03 %

573,00 EUR x 82,03 % = 470,03 EUR

Es wird für den Sterbemonat Mai ein anteiliges Pflegegeld i. H. v. 470,03 EUR gezahlt.

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