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Kombinationsleistung (Pflegeversicherung)

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Pflegesachleistung bei Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst kann mit dem Bezug von Pflegegeld kombiniert werden. Die Pflege kann somit optimal auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abgestimmt werden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Kombinationsleistung ist § 38 SGB XI. Regelungen zur Kombinationsleistung ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 1.7.2025).

1 Kombination von Geld-/Sachleistungen

Schöpft der Pflegebedürftige den ihm zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nicht aus, hat er daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Sach- und Geldleistung

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nimmt Sachleistungen im Wert von 413,92 EUR in Anspruch.

Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 796 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 52 % (kaufmännisch gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft.

Vom Pflegegeld i. H. v. 347 EUR stehen ihm noch 48 % also 166,56 EUR zu.

2 Entscheidungsbindung

Der Pflegebedürftige entscheidet über das Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung selbst. An diese Entscheidung ist er für 6 Monate gebunden. Eine vorzeitige Änderung der Entscheidung ist möglich, sofern eine wesentliche Änderung (z. B. Veränderung der Pflegesituation) in den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten ist.[1]

 
Wichtig

Kombinationsleistung kann im Nachhinein ber...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 (Leistungsbeginn 1.4.1995) im ...

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