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Pflegesachleistungen

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause von zugelassenen ambulanten Pflegediensten gepflegt, kann Pflegesachleistung zum Tragen kommen. Es besteht ein Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Der Leistungsumfang ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegesachleistung ist die § 36 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 1.7.2025).

Die Erhöhung der Leistungsbeträge zum 1.1.2025 um 4,5 % ist in § 30 SGB XI geregelt.

1 Leistungsanspruch

Die Pflegesachleistung beinhaltet den Anspruch auf

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

in häuslicher Umgebung oder häuslicher Betreuung. Der Anspruch besteht auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.

Der Anspruch auf Pflegesachleistung ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem zugelassenen Pflegeheim aufhält. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen.[1]

 
Wichtig

Kein Anspruch auf Pflegesachleistung

Pflegebedürftige haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn sie sich in

  • Krankenhäuser,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Kindergärten,
  • Schulen/Internaten,
  • Werkstätten/Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen

aufhalten.

[1] GR v. 1.7.2025 zu § 36 SGB XI, Abschn. 1 Abs. 1 und 2; zu § 43 SGB XI.

2 Leistungserbringer

Die Pflegebedürftigen erhalten die körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilf...

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