Der Anspruch auf häusliche Pflege ruht auch, soweit bei häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht. Besteht kein Anspruch auf adäquate Leistungen der häuslichen Krankenpflege (z. B. weil im Haushalt lebende Angehörige einen Teil der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen und insoweit der Ausschluss nach § 37 Abs. 3 SGB V greift), wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Für die Ermittlung des anteiligen Pflegegeldes nach § 38 SGB XI ist die von der ambulanten Pflegeeinrichtung abgerechnete Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 37 SGB V mit dem Sachleistungshöchstanspruch ins Verhältnis zu setzen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Kombinationsleistung

Verhältnis von Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden,

  • vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 3.6. bis 14.8.
  • Pflegebedürftigkeit besteht ab dem 14.8. mit Pflegegrad 3
  • häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung wird vom 14.8. bis 5.9. erbracht

Für den Zeitraum vom 14.8. bis 31.8. sind für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt Kosten i. H. v. 323,44 EUR angefallen und von der Krankenkasse übernommen worden.

Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat August

Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung 323,44 EUR

323,44 EUR x 100 : 1.432 EUR = 22,59 %

Geldleistungsanteil
100 % – 22,59 % = 77,41 %

573,00 EUR x 77,41 % = 443,56 EUR
443,56 EUR : 30 x 18 Tage = 266,14 EUR

Es wird für den Monat August ein anteiliges Pflegegeld i. H. v. 266,14 EUR gezahlt.

[1] GR v. 14.11.2023 zu § 38 SGB XI: Abschn. 3 Abs. 3.

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