Dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall lag die Kombination von Staffel- und Indexmiete zugrunde. Das Mietverhältnis begann am 1.3.2012 mit einer Miete von 560 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen. Nach § 6 des Mietvertrags war eine Staffelmiete vorgesehen, und zwar ab dem 1.3.2013 eine Nettomiete von 570 EUR und ab dem 1.3.2014 von 580 EUR.

Nach § 5 des Mietvertrags war ab 1.3.2015 eine Mietanpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI) vorgesehen. Mit Schreiben vom 30.3.2021 machte der Vermieter die Mieterhöhung unter Berufung auf eine Änderung des VPI von 565 EUR auf 606,36 EUR ab dem 1.5.2021 geltend und mit Schreiben vom 29.3.2022 die Erhöhung von 606,36 EUR auf 637,53 EUR ab dem 1.5.2022.

Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge nicht und hielt die Mieterhöhungen für unzulässig. Auf Klage des Vermieters entschied das AG Hamburg, dass die ausgesprochenen Mieterhöhungen vom 30.3.2021 und vom 29.3.2022 gemäß § 5 des Mietvertrags in Verbindung mit § 557b BGB wirksam gewesen sind, da in § 5 des Mietvertrags zulässigerweise vorgesehen ist, dass nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung, nämlich nach Ende Februar 2015, eine Indexvereinbarung greift.

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