Enthält ein Wohnungsvertrag keine Vereinbarungen über die künftige Entwicklung der Miete, kann der Vermieter vom Mieter eine Zustimmung zur Erhöhung der Miete nur verlangen, wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, also i. d. R. unter der Mietspiegelmiete liegt. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a BGB) wird die ab bestimmten Zeitpunkten geltende Miete im Voraus betragsmäßig festgelegt. Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) entwickelt sich die Miete entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge