21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

21.2.Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR. Hierin sind 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

21.3. Der angemessene Selbstbehalt gilt insbesondere gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, sowie gegenüber den Eltern des Unterhaltsverpflichteten und gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB.

21.3.1. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR, darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.

21.3.2. Er beträgt gegenüber Ansprüchen nach 1615l BGB monatlich 1.280 EUR, darin ist eine Warmmiete bis 490 EUR enthalten.

21.3.3. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens 2.000 EUR (einschließlich 700 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

21.3.4. Der Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln beträgt mindestens 1.400,00 EUR (zuzüglich 1.000,00 EUR beim Zusammenleben von Großeltern).

21.4. Der billige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim Ehegattenunter- halt (§ 1581 BGB) beläuft sich in der Regel auf die Mitte zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt (derzeit: gerundet 1.280 EUR, bei Warmmiete bis 490 EUR), unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

21.5. Vorteile durch das Zusammenleben mit einer anderen Person können eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen, es sei denn, deren Einkommen liegt unter 650 EUR. Dabei beträgt die Ersparnis im Regelfall 10% des Selbstbehalts.

22. Notwendiger Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

Insoweit wird auf Anm. B VI Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.

23. Mangelfall

23.1. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

23.2. Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich (nach Maßgabe der in § 1609 BGB geregelten Rangfolge)

23.2.1. bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern nach den jeweiligen Zahlbeträgen des Mindestunterhalts.

23.2.2. bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und bei mit dem Pflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten, sowie bei nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten der jeweilige ungedeckte Bedarfsbetrag.

24. Rundung

Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.

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